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   VG Magdeburg, 23.02.2011 - 9 A 326/10   

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VG Magdeburg, 23.02.2011 - 9 A 326/10 (https://dejure.org/2011,37288)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 23.02.2011 - 9 A 326/10 (https://dejure.org/2011,37288)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 9 A 326/10 (https://dejure.org/2011,37288)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.02.2011 - 9 A 326/10
    Die Abwälzung der mit der Verbandsmitgliedschaft der Gemeinden einhergehenden Lasten diene der Abgeltung des den Grundstückseigentümern gebotenen Sondervorteils (BVerwG, U. v. 11.07.2007 - 9 C 1.07 -).

    Denn in seinem Urteil vom 11.07.2007 (Az.: 9 C 1.07) führt es aus:.

    Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen im Verbandsgebiet, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007 - 9 C 1.07 - B. v. 04.06.2002 - 9 B 15.02 -).

    Zwar lässt das Landesverfassungsgericht offen, ob vor bzw. ohne die - gemäß § 104 WG LSA - zwingende Zuweisung der betreffenden Aufgaben an Wasser- und Bodenverbände von einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft auszugehen wäre, was die Kammer mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 11.07.2007, - 9 C 1.07 -, juris) jedoch bejaht (vgl. obige Darstellung).

    Lediglich hilfsweise sei ausgeführt, dass selbst wenn man schlussendlich - entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - davon ausginge, dass es einer wie für die Zweckverbände im engeren Sinne getroffenen Regelungen für Unterhaltungsverbände bedurft hätte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbGemG LSA auch für den Unterhaltungsverband als eine Körperschaft, die vorwiegend dem Typus des kommunalen Zweckverbandes zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007 - 9 C 1.07 -), eröffnet ist, folglich die Regelung für Zweckverbände im weiteren Sinne Geltung beansprucht.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.09.2006 - LVG 18/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde mehrerer Gemeinden gegen § 105 Abs. 1 a WG LSA

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.02.2011 - 9 A 326/10
    Nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts habe der Landesgesetzgeber die Aufgabe der Gewässerunterhaltung dem örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen (U. v. 12.09.2006 - LVerfGE 17, 482, 490).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (LVG 18/05).

    Zwar hat das Ministerium des Innern in Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (U. v. 13.06.2006 - LVG 18/05 -) durch Erlasse vom März 2009 bzw. 02.12.2009 an der Mitgliedschaft der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden in Unterhaltungsverbänden festgehalten, mithin einen Einfluss des § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA verneint.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2010 - 2 L 242/09

    Satzungsmäßige Bestimmung des Abgabenschuldners bei Umlage von

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.02.2011 - 9 A 326/10
    Sollte eine Regelung gewollt sein, ließe sich nicht bestimmen, ob Erbbauberechtigte anstelle der Grundstückseigentümer oder neben diesen herangezogen werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 19.11.1998 - 4 K 392/97 -, VwRR MO 1999, 106 [108]; OVG LSA, B. v. 13.12.2010 - 2 L 242/09 -).
  • VG Cottbus, 19.11.1998 - 4 K 392/97

    Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren; Fehlendes Ausfertigungsdatum bei

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.02.2011 - 9 A 326/10
    Sollte eine Regelung gewollt sein, ließe sich nicht bestimmen, ob Erbbauberechtigte anstelle der Grundstückseigentümer oder neben diesen herangezogen werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 19.11.1998 - 4 K 392/97 -, VwRR MO 1999, 106 [108]; OVG LSA, B. v. 13.12.2010 - 2 L 242/09 -).
  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.02.2011 - 9 A 326/10
    Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen im Verbandsgebiet, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007 - 9 C 1.07 - B. v. 04.06.2002 - 9 B 15.02 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.1999 - A 1 S 16/99
    Auszug aus VG Magdeburg, 23.02.2011 - 9 A 326/10
    Neben der sich für die Verbandsgemeinde ergebenden eigenen Zuständigkeit für den Erlass des Umlagebescheides ist Folge, dass nicht der Gemeinderat der Beklagten, sondern der Verbandsgemeinderat die Umlagesatzung im Namen der Verbandsgemeinde zu erlassen hat (vgl. hierzu Übertragung von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben zur Erfüllung im eigenen Namen auf Verwaltungsgemeinschaft [§ 77 Abs. 7 GO LSA]: OVG LSA, U. v. 2.12.1999 - A 1 S 16/99 - m.w.N.) und nur eine solche Satzung der Verbandsgemeinde die Grundlage für die Umlage des Unterhaltungsbeitrags durch die Verbandsgemeinde bilden kann.
  • VG Magdeburg, 19.09.2012 - 9 A 155/11

    Gewässerunterhaltungsumlage: Beachtlichkeit von Einwendungen eines

    Selbst mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unterstellt, die Mitgliedschaft in einem Unterhaltungsverband nach § 104 Abs. 3 WG LSA a. F. sei dem übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde zuzuordnen (anders noch VG Magdeburg, Urt. v. 23.02.2011, 9 A 326/10 MD; juris), ist diese Aufgabe in der Zeit, in der sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen noch nicht in einer Verbandsgemeindestruktur befunden hatten, nicht etwa wegen § 77 Abs. 6 Satz 1 GO LSA auf die Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinden bis dahin angehörte, übergegangen.

    Dem steht auch nicht der Befund des Gerichts in seinem Urteil vom 23.02.2011 (a. a. O.) entgegen.

  • VG Halle, 28.01.2014 - 4 A 225/13

    Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrags durch Verbandssatzung

    Zudem sei nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2011 - 9 A 326/10 MD - nicht die Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde selbst Mitglied des Beklagten.
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